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ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge

ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge

[ Auszug: (1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforde ... ]